Hilfe bei Pflegeleistungen
Tipp:
Um sich über mögliche Pflegeleistungen und –Angebote unabhängig zu informieren, hat das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Internetseite den „Pflegeleistungs-Helfer“ veröffentlicht. Hier können sich Interessierte online informieren. Vor-Ort-Beratungen zur Pflege werden in einigen Bundesländern auch über Pflegestützpunkte angeboten. Das sind Beratungsstellen, in denen sich Interessierte über Leistungen und Angebote der Pflege persönlich und kostenfrei beraten lassen können.
Pflegegrad muss beantragt werden
Im Gegensatz zum Entlastungsbetrag muss die Pflegebedürftigkeit in Deutschland beantragt werden. In unserem Ratgeber „Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag richtig“ erklären wir, wie der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden sollte.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige erhalten 125 Euro Entlastungsbetrag pro Monat. Die Höhe des Betrags ist unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Die 131 Euro werden jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern nachdem sogenannten Kostenerstattungsprinzip geleistet.
Pflegebedürftige beziehungsweise deren pflegenden Angehörigen oder Bekannten müssen einen Nachweis bei der Pflegekasse einreichen, wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden soll. Haben sie keine Abtretungserklärung vereinbart, müssen sie die Rechnung für die bezogenen Leistungen vorab selber tragen. Die Rechnung können sie dann bei der Pflegekasse einreichen, die dann die Kosten erstatten kann.
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen beziehen, können bis zu 40% dieser Gelder so umwidmen, dass sie auf den Entlastungsbetrag aufgeschlagen werden. Dadurch haben sie etwas mehr Freiheit bei ihren Ausgaben für die Betreuung. Der Entlastungsbetrag erhöht sich dann um die jeweiligen Teilbeträge.
Das hat insbesondere für Demenz-Patienten einen Vorteil. Sie benötigen in der Regel mehr Betreuungsleistungen als Pflegeleistungen. Sie können also einen Teil der Pflegesachleistungen so umwandeln, dass sie mit dem Entlastungsbetrag mehr Geld für eine Betreuungsleistung zur Verfügung haben.
Pflegegrad: Entlastungsbetrag pro Monat:
Pflegegrad 1 131 EUR
Pflegegrad 2 131EUR
Pflegegrad 3 131 EUR
Pflegegrad 4 131 EUR
Pflegegrad 5 131 EUR
Bei nicht Nutzung des Entlastungsbeitrages kann dieser bis zum 30. Juni im Folgejahr genutzt werde.
Es ist möglich, die monatlichen Ansprüche anzusparen und gesammelt einzusetzen. Dieser kann bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres genutzt werden. Allerdings verfällt dieser am 01.07. im selben Jahr. So können beispielsweise die Bezüge aus dem Jahr 2024 bis zum 30.06.2025 gesammelt werden. Sie verfallen aber ab dem 01.07.2025.
Wie erhalten Sie den Entlastungsbetrag?
Sobald ein Pflegegrad vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt wurde und die Pflege zu Hause stattfindet, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Die Leistungen, die vom Entlastungsbetrag bezahlt werden sollen, müssen grundsätzlich vorab vom Pflegebedürftigen bezahlt werden. Um das Geld erstattet zu bekommen, muss ein Nachweis bei der Pflegekasse über die Leistungen und die entsprechenden Kosten eingereicht werden.
Wo finden Sie die Pflegekasse?
Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse immer an die Krankenkasse angegliedert. Dort finden sich dann auch die Ansprechpartner für Pflegeleistungen. Hingegen haben Privatversicherte ein Wahlrecht bei ihrer Pflegekasse. Sie können sich unabhängig von der Krankenkasse eine Pflegekasse aussuchen.
Erkennt die Pflegekasse die erbrachten Leistungen im Sinne des Entlastungsbetrags an, muss sie die Kosten in Höhe des in Rechnung gestellten Betrags erstatten. Allerdings ist der Betrag auf monatlich 131 Euro gedeckelt. Beim Entlastungsbetrag gilt also das Kostenerstattungsprinzip, eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
Ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 3 bezieht jeden Monat Nachtpflege. Diese wird den Angehörigen in Rechnung gestellt und bezahlt. Diese Rechnung übergeben sie dann an ihre jeweilige Pflegeversicherung oder Pflegekasse. Die Pflegekasse überweist daraufhin den Betrag bis 131 Euro monatlich an die Angehörigen zurück.
Will sich der Pflegebedürftige diesen Aufwand für den monatlichen Nachweis sparen, kann er eine Abtretungserklärung bei der Pflegekasse einreichen. Damit können die Dienstleister direkt mit der Pflegekasse ihre Leistungen abrechnen. Der Pflegebedürftige braucht dann keinen Nachweis mehr erbringen, da der Dienstleister direkt mit der Kasse abrechnet. In diesem Fall braucht der Pflegebedürftige auch kein Geld mehr vorstrecken.
Beispiel für eine Kostenberechnung
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Angebote genutzt werden:
Zum einen zur individuellen Unterstützung. Diese können sowohl von zugelassenen Pflegediensten als auch von ehrenamtlichen Helfern übernommen werden. Leistungen hierfür sind:
- Betreuungsangebote wie Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz oder Tagesbetreuung in Kleingruppen
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag wie Haushaltsnahe Dienstleistungen ( Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste…)